Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Dezember 2003
§ 120
§ 120 – Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs nach § 118 Abs. 1 und die Kosten des Verfahrens zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die Zuleitung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfasst, und normal normal das Nähere über die Verfahren und die Kosten nach § 118 Absatz 1a und 2 zu regeln. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann eine Rechtsverordnung erlassen.
- Diese Verordnung benötigt die Zustimmung des Bundesrates.
- Sie regelt den automatisierten Datenabgleich und die damit verbundenen Kosten.
- Eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) wird für die Zuleitung an die Auskunftsstellen eingerichtet.
- Die Zuständigkeit dieser Kopfstelle umfasst mindestens ein Bundesland.